Es gibt keinen Neubau des heutigen Feuerwehrmagazins auf dem Chappelifeld (Bild: Google Streetview)
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Urteil ist definitiv: Umzonung Chappelifeld in Herzogenbuchsee ist ungültig
Nun ist es definitiv: Die Gemeinde Herzogenbuchsee zieht das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts nicht ans Bundesgericht weiter. Das bedeutet, es wird im Chappelifeld kein neues Feuerwehrmagazin geben, die Umzonung ist ungültig.
Die Chance, am Bundesgericht recht zu bekommen, sei zu klein. Daher wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht weitergezogen, schreiben der Gemeinderat von Herzogenbuchsee und der regionale Feuerwehrverband Buchsi-Oenz in einer gemeinsamen Mitteilung. Damit ist die Umzonung des Landes für den Bau eines neuen Feuerwehrmagazins ungültig, es wird an dieser Stelle keinen Neubau geben. Für die Planung eines neuen Feuerwehrmagazins bedeutet das: Zurück auf Feld 1.
Im Juli hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde der Gemeinde gegen den Beschluss der Direktion für Inneres und Justiz abgelehnt. Auch das Verwaltungsgericht kritisiert die Standortevaluation der Gemeinde. Bei der Auswahl des Standortes seien nicht durchgängig die gleichen Kriterien angewendet worden. Der Kanton gab damit der Klägerin recht.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde hatten der Einzonung des Landwirtschaftsareals im Juni 2021 an der Urne zugestimmt. Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigte die Zonenplanänderung im August 2022.
Eine der beiden Landeigentümerinnen wehrte sich gegen die drohende Enteignung sowie den Abbruch des Bauernhauses mit zwei Wohnungen. Sie wandte sich an die kantonale Direktion für Inneres und Justiz, welche die Umzonung im September 2024 aufhob. Die Gemeinde reichte darauf Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Auch dort erhielt die Anwohnerin Mitte Juli recht.
Das Verwaltungsgericht kritisierte vor allem die Standortevaluation und gewichtete Eigentumsrechte höher als die Gemeindeautonomie. Insbesondere sei nicht vorrangig geprüft worden, ob auf einer eigenen Parzelle in der Bauzone Platz für den Neubau vorhanden gewesen wäre. Zudem seien die Kriterien bei der Interessenabwägung im Vergleich zu anderen Umzonungen unsorgfältig angewendet worden. (neo1/sda)
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