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Kanton Bern: Maskenpflicht für 5. und 6. Klässler

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Regierungsrat des Kantons Bern verschiedene Entscheide gefällt: Apothekerinnen und Apotheker, die bereits über andere Impfbewilligungen verfügen, erhalten die Genehmigung, Covid-19-Impfungen durchzuführen. Zudem gilt ab 10. Februar die Maskentragpflicht auch für die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse. Weiter hat der Regierungsrat zusätzliche Mittel für den Kulturbereich bewilligt.

Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Regierungsrat zwei Anpassungen an der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung) im Bereich der Impfungen und der Schulen beschlossen, die am 10. Februar in Kraft treten.

Mit einer Anpassung der Covid-19-Verordnung ermächtigt und beauftragt der Regierungsrat die Apothekerinnen und Apotheker, die bereits über eine Bewilligung zur Durchführung von gewissen Impfungen verfügen, Covid-19-Impfungen in ihrer Apotheke durchzuführen. Gemäss der Epidemienverordnung des Bundes muss der Kanton den Auftrag ausdrücklich erteilen, damit der Bund die Kosten für diese Impfungen übernimmt. Aufgrund der stockenden Impfstofflieferungen wird es allerdings noch Wochen bis einige Monate dauern, bevor die Impfungen in den Apotheken starten können.

Schulschliessungen möglichst verhindern

Seit einigen Wochen treten auch im Kanton Bern die ansteckenderen Coronavirus-Varianten auf. Um in dieser Situation das Ansteckungsrisiko an den Schulen weiter zu verringern, hat der Regierungsrat die Maskentragpflicht auf die Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe erweitert. Das Ziel ist, die temporären Schliessungen von Klassen und ganzen Schulen möglichst zu verhindern und den Präsenzunterricht möglichst aufrecht zu erhalten. Damit kann die Chancengleichheit für die Kinder und Jugendlichen gewahrt bleiben. Die kantonalen Massnahmen im Sportunterricht sowie im Unterricht des Bereichs Künste beziehungsweise Kultur gelten neu ebenfalls ab dem fünften Schuljahr.

Anpassung der Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich und zusätzliche Mittel

Nachdem sich die existenzielle Not vieler selbständiger Kulturschaffender nach der erneuten Verschärfung der Massnahmen in den letzten Monaten des Jahres 2020 zugespitzt hatte, erweiterte die Bundesversammlung mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 den Geltungsbereich der Ausfallentschädigungen auf Kulturschaffende. Diese Erweiterung wird nun per 3. Februar 2021 auch in der kantonalen Einführungsverordnung zur eidgenössischen Covid-19 Gesetzgebung im Kulturbereich (EV Covid-19 Kultur) nachvollzogen. Auf Grund der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung können die Kulturschaffenden dennoch Schäden, die ab dem 1. November 2020 entstanden sind, für die Ausfallentschädigungen geltend machen.

Zusätzlich hat der Regierungsrat eine zweckgebundene Speisung des Kulturförderungsfonds in der Höhe von 4,5 Millionen Franken beschlossen. Der Bund beteiligt sich für die zweite Phase der Covid-19-Massnahmen mit maximal 13 Millionen Franken an den vom Kanton zugesagten Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie an den Beiträgen an Transformationsprojekte. Eine Bedingung dafür ist aber, dass der Kanton Mittel im selben Umfang einsetzt. Die heute im Kulturförderungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus, um die gesamten Bundesmittel abrufen zu können. Mit der zusätzlichen Speisung des Fonds wird dies ermöglicht.

(Medienmitteilung des Kantons Bern)

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