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Massnahmen gegen Vogelgrippe sind mit grossem Aufwand verbunden
Nachdem das Vogelgrippevirus in der Bodenseeregion aufgetreten ist, wurde das Virus nun auch bei Wildvögeln an verschiedenen anderen Schweizer Seen nachgewiesen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erweitert deshalb das Kontrollgebiet auf die ganze Schweiz. Konkret bedeutet dies für Geflügelhalter: Es besteht keine Stallpflicht. Hausgeflügel muss aber so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind (die Fütterung muss im Stall erfolgen, sofern nicht durch andere bauliche Massnahmen der Kontakt verhindert werden kann).
Ziel der angeordneten Massnahmen ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel zu verhindern. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nicht auf Menschen übertragbar. Für die Seuchenausbrüche ist das für Vögel hochansteckende Virus H5N8 verantwortlich. Die Krankheitssymptome sind je nach Vogelart unterschiedlich: Geflügel stirbt innert weniger Tage; bestimmte Wildvögel tragen das Virus ohne erkennbare Anzeichen, andere sterben daran. Das Virus wird über Körperflüssigkeiten und Kot ausgeschieden. Es wird sehr leicht durch direkten Kontakt, verseuchte Gegenstände oder bei ungenügenden Hygienemassnahmen durch Personen von einem Vogel zum anderen übertragen. Angesichts der weiteren Ausbreitung müssen die Massnahmen gemäss dem Merkblatt zur Vogelgrippe (unten) umgesetzt werden.
Die Massnahmen gelten ab Mittwoch, 16. November 2016.
<link file:37253 download file>Merkblatt Vogelgrippe
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