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| Gesellschaft

Heckenschneiden kann Leben retten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösserinnen und -anstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten: Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, - die zu nahe an Strassen stehen, - in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen, - Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder - mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.

Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht. Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz unter anderem vor, dass

a) Hecken, Sträucher und Anpflanzungen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.

b) Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.5 m freigehalten werden.

c) Dazu darf die Wirkung von Strassenbeleuchtungen nicht beeinträchtigt werden.

d) Auch Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.

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