Feuerwerk zu verkaufen ist noch erlaubt, gebrauchen darf man es aber nicht (Bild: neo1, Archiv)
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Feuerwerksverbot trifft Geschäfte unterschiedlich
Feuerwerk verkaufen ist erlaubt, es abzufeuern jedoch nicht. Bleiben die Läden nun auf den Feuerwerkskörpern sitzen? Ja und Nein, zeigt die Umfrage im neo1-Land.
Die Drogerie Wyss in Zollbrück zum Beispiel trifft das Feuerwerksverbot nicht ganz so hart. "Natürlich haben wir da eine 100 prozentige Einbusse finanziell. Da es nicht unser Hauptgeschäftszweig ist, ist es aber nicht existenziell für uns", erklärt Stefan Wyss, Inhaber der Drogerie Wyss. Er habe einen guten Deal mit seinem Lieferanten. "Er hat zwar bereits alles zusammengestellt, was ich bestellt habe. Er kann die Ware aber bei sich lagern und uns dann zu einem späteren Zeitpunkt liefern", erklärt Stefan Wyss.
Auch bei der Bübü Handels GmbH mit Geschäften in Hasle, Huttwil und Grosshöchstetten bleibt das Feuerwerk nicht im Laden. "Es ist verboten Feuerwerk zu lagern übers Jahr. Dafür sind extra bewilligte Lagerräume notwendig. Deshalb geht unser Material wieder zurück zu unseren Lieferanten", erklärt der Geschäftsführer Richard Büchi. Auch bei ihm haltet sich der Verlust in Grenzen, da sie den Verkauf früh genug stoppen konnten. "Was wir verlieren ist ganz klar der Aufwand den wir bereits investiert haben", erklärt Büchi. "Und der Gewinn aus den Verkäufen, der wird uns natürlich schon fehlen".
Auch in den Landi-Filialen der Region gab es ein grosses Sortiment an Feuerwerk, welches zwar noch verkauft, aber danach nicht benutzt werden darf. "In unseren LANDI Läden werden ausschliesslich Feuerwerksartikel der Kategorie F1 (z. B. Zündhölzer und Knallteufel) verkauft. Diese sind nicht bewilligungspflichtig. Nicht verkaufte Artikel werden eingelagert", schreibt Landi Schweiz auf Anfrage.
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