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Private Sicherheitsfirmen brauchen im Kanton Bern eine Bewilligung
Private Sicherheitsdienste brauchen ab dem 1. Januar 2020 eine Bewilligung des Kantons. Auf diesen Zeitpunkt tritt das entsprechende Gesetz in Kraft, zu dem der Regierungsrat nun die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen hat. Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit, sich an die neuen Vorgaben anzupassen. Regionale Sicherheitsfirmen begrüssen die Bewilligungspflicht, wünschen sich jedoch eine nationale Lösung.
An grösseren Anlässen braucht es Sicherheitspersonal welches Eingangskontrollen macht und für Ordnung sorgt. In den meisten Fällen sind private Sicherheitsfirmen im Einsatz. Z.B. Delta, Securitas, Broncos oder die Berner Hundesecurity GmbH. Ab dem neuen Jahr brauchen diese eine Bewilligung der Kantonspolizei Bern, um Sicherheitsdienst zu leisten. Das sei ein grosser Aufwand meint Markus Biedermann von Delta Security. Sie sind grösstenteils im Stade de Suisse für die Sicherheit zuständig. Der Aufwand sei jedoch nur so gross, weil es keine nationale Lösung gebe. Diese würde das Bewilligungsprozedere vereinfachen.
Das Gesetz definiert verschiedene Anforderungen und Pflichten an die privaten Sicherheitsdienste und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Beispielsweise im Bereich Aus- und Weiterbildung. Überprüft werden auch allfällige Strafregistereinträge, die einer ordnungsgemässen Tätigkeit entgegenstehen. Für das Sicherheitspersonal von Gastgewerbetrieben, wie beispielsweise Türsteherinnen und Türsteher, gelten neu vergleichbare gesetzliche Anforderungen. Die Gastgewerbegesetzgebung wurde entsprechend angepasst.
Das neue Gesetz sieht eine Übergangsfrist für die privaten Sicherheitsdienste vor, um sich an das neue Recht anzupassen. Die Übergangsfrist endet für private Sicherheitsdienste Ende 2021. Anschliessend müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sein.
Bereits bis Ende Juni 2020 müssen alle Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Bern erbringen, der Kantonspolizei den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken erbringen.
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